Die Polizeibeauftragte wird gebraucht!
Wer am 31.05.2021 im Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur sogenannten Rockeraffäre mitverfolgt hat, wie eine erfahrene Polizeipsychologin aus dem Arbeitskreis Mobbing und ein langjähriger Konfliktberater der Polizei erschüttert und erbittert darüber berichteten, wie sie im Landeskriminalamt ab 2012 an einer Mauer aus Ignoranz, Machtbewusstsein und nicht vorhandener Fehlereinsicht am Führungspersonal scheiterten, wurde eines Besseren belehrt.Li ebe Frau El Samadoni, wir sind froh und glücklich, dass es Sie und Ihr engagiertes Team gibt. Seien Sie versichert, dass die Grüne Landtagsfraktion Sie immer und in jeder Situation bei Ihrer wichtigen Arbeit unterstützen wird.
Nun noch kurz zum Gesetzentwurf. Ziffer 1 erscheint mir unmittelbar nachvollziehbar und sinnvoll zu sein. Ist der Aufenthalt der schadensersatzpflichtigen Person nicht zu ermitteln, übernimmt die Dienstherrin. Wer sich beruflich mit gerichtlichem Forderungseinzug befasst weiß, dass derartige Fälle in der Praxis nicht selten sind. Es ist aus Fürsorgegesichtspunkten angemessen, die betroffenen Menschen mit diesem Risiko nicht allein zu lassen. Die Ziffer 2 muss genauer betrachtet werden. Da geht es darum, eine Schadensübernahme auch in den Fällen zu ermöglichen, in denen die schadensverursachende Person in einem Zustand der Schuldunfähigkeit handelte und deswegen ein zivilrechtlicher Schmerzensgeldtitel gegen sie nicht erwirkt werden kann. Auf den ersten Blick scheint das oft einzutreten, denkt man an Fälle, in denen ein*e Angreifer*in bei einem Polizeieinsatz volltrunken ist oder schwer unter Drogen steht.
Tatsächlich ist aber in diesen Fällen scharf zwischen strafrechtlicher Schuldunfähigkeit und zivilrechtlicher Deliktsunfähigkeit zu unterscheiden. In den allermeisten denkbaren Fällen, in denen eine Schuldunfähigkeit nach den Maßstäben des Strafrechts und dem Grundsatz in dubio pro reo nicht ausgeschlossen werden kann, bleibt eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht nach § 827 BGB aber durchaus bestehen und könnte in einem Strafverfahren im Wege eines Adhäsionsantrags auch verfahrensökonomisch geltend gemacht werden. Wir sollten im Rahmen der Anhörung im Innen- und Rechtsausschuss also genauer unter die Lupe nehmen, ob für die Ziffer 2 des Änderungsvorschlags tatsächlich ein praktisches Bedürfnis besteht.
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