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Wer die verfassungsrechtlichen Grundlagen unserer Demokratie angreift, darf keine Schusswaffen besitzen

Die Schlussfolgerung aus der Antwort auf die Große Anfrage zu den Reichsbürger*innen ist für uns eindeutig: Wer das Gewaltmonopol dieses demokratisch gewählten und legitimierten Staates nicht anerkennt, sondern ein Widerstandsrecht gegen staatliche Vollzugsakte für sich reklamiert, darf keine Schusswaffen besitzen. Das gilt für alle, die gewalttätig die verfassungsrechtlichen Grundlagen unserer Demokratie angreifen wollen.

Aber: Wie man das rechtssicher bewerkstelligt, an welcher Stelle des Bundeswaffengesetzes wir mit einer Bundesratsinitiative ansetzen müssen und wie die Information, ob jemand Extremist*in ist, die Behörde erreicht, darüber sollten wir uns im Innen- und Rechtsausschuss noch einmal vertieft Gedanken machen. Denn der vorliegende Antrag ist – mit Verlaub – etwas schlicht geraten.

Das fängt schon bei Begrifflichkeiten an. Den „Extremisten“, die „Extremistin“ kennen weder das Waffen- noch das Verfassungsschutzrecht. Ob man so eindeutig sagen kann, jegliche Person, die in einer Datei der Verfassungsschutzbehörden gespeichert ist, ist automatisch und unwiderlegbar schon als unzuverlässig im Rahmen der Prüfung einer Waffenscheinerteilung, das müssen wir uns schon sehr genau anschauen. Und zwar sowohl im Waffen-, als auch im Landesverfassungsschutzgesetz. Und es ist ja auch nicht so, dass der Bundesgesetzgeber in dieser Frage in den letzten Jahren völlig untätig geblieben ist. Gesetzlicher Anknüpfungspunkt für eine Waffenerlaubnis ist die Zuverlässigkeitsprüfung gem. § 5 Waffengesetz. Im Rahmen der letzten Novellierung des Waffengesetzes 2017 wurde in Bezug auf verfassungsfeindliche Personen im Waffenerlaubnisrecht schon eine gewisse Verschärfung vorgenommen.

§ 5 Absatz 2 bestimmt, wann eine Person in der Regel als waffenrechtlich unzuverlässig gilt. Neben Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten oder der Mitgliedschaft in verbotenen Vereinen oder Parteien sind dabei insbesondere auch verfassungsfeindliche Bestrebungen einer Person beurteilungsrelevant. Bis 2017 mussten die Behörden den Nachweis führen, dass die Person derartige Bestrebungen tatsächlich verfolgt oder unterstützt. Seit dem Inkrafttreten des neuen Waffengesetzes reichen diesbezüglich bereits Zuverlässigkeitszweifel aus. Damit ist es für Behörden bereits wesentlich vereinfacht worden, die Waffenerlaubnis von Verfassungsfeinden zu entziehen.

Anhaltspunkte, die im Verdachtsgehalt vage bleiben und nicht auf Tatsachen beruhen, genügen allerdings nicht. Die Tatsachen müssen den Schluss zulassen, dass die betreffende Person einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt oder unterstützt, beziehungsweise in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat. Es müssen also auf Tatsachen begründete Zweifel gegeben sein.An dieser Vorgabe sollten wir festhalten.

Der Hase liegt eher an einer anderen Stelle im Pfeffer: Wie gelangt das bei den Verfassungsschutzämtern vorhandene Wissen über verfassungsfeindliche Bestrebungen bei registrierten Personen zuverlässig an die kommunalen Waffenbehörden? Den Informationsfluss zwischen Meldebehörden, Polizei und Waffenbehörden haben wir mit dem sogenannten Reichsbürgererlass in diesem speziellen Phänomenbereich seit 2017 auf Landesebene ordentlich geregelt.

Sollte die Waffenbehörde darüber hinaus vor einer Erlaubniserteilung regelmäßig beim Verfassungsschutz anfragen, ob die betreffende Person dort generell als unmittelbare Zielperson, also als Beobachtungsobjekt, registriert ist? Das ist bislang gesetzlich nicht der Fall. Die in § 5 Absatz 5 Waffengesetz normierten Pflichterkundigungen der Waffenbehörden beziehen sich allein auf das Bundeszentralregister, das staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister und eine Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststellen bezüglich in der Vergangenheit verhängter präventiver Ingewahrsamnahmen.

Ziel einer Bundesratsinitiative könnte somit konkret sein, auch eine verpflichtende Anfrage der Waffenbehörde bei der Landesverfassungsschutzbehörde zu normieren. Dies war zumindest Intention eines Initiativantrages der Grünen Bundestagsfraktion im Zusammenhang mit der Novellierung des Waffengesetzes im Jahre 2017. Sie blieb leider bisher erfolglos. Dort könnten wir aber angesichts der aktuellen Probleme bei der Entwaffnung von Personen aus der Reichsbürgerszene durchaus ansetzen. Auch zu klären ist, wie Informationen über eine Radikalisierung nach Waffenerlaubniserteilung an die Waffenbehörden gelangen, diesbezüglich also eine Übermittlungspflicht seitens des Verfassungsschutzes geschaffen wird. Diese Einzelheiten sollten wir im Innen- und Rechtsausschuss noch einmal mit Fachleuten beleuchten.

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