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Burkhard PetersPresseMeine Reden

Rede vom 21.05.2015: Mit dem Versammlungsrecht regeln wir nichts weniger als ein Grundrecht auf politische Teilhabe!

Meine Damen und Herren,

ich behaupte, Ihre Wahrnehmungen sind fehlerhaft und verzerrt.

Vorweg: Ein Versammlungsrecht, das es allen recht macht, gibt es nicht. Zu unterschiedlich sind die Erwartungen, Sichtweisen und Interessen der Beteiligten: die Demonstranten und Demonstrantinnen selbst, die Versammlungsleitung, die Versammlungsbehörde und zuletzt die Polizei.

Dies spiegelte sich eindrücklich in der Anhörung zu den Gesetzesentwürfen der FDP, der CDU, den Piraten und der regierungstragenden Koalition wieder. Bei allen versammlungsrechtlich wichtigen Punkten gab es sehr unterschiedliche Stellungnahmen.

Wir befinden uns auf rechtlich heiß umkämpftem Boden. Es gibt kaum eine andere Materie, die so geprägt ist von verfassungsgerichtlichen Leitentscheidungen.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir legen heute ein Gesetz vor, das mustergültig hält, was seine Überschrift verspricht, nämlich ein Versammlungsfreiheitsgesetz zu sein.

An zwei besonders umstrittenen Punkten will ich unseren Leitsatz „in dubio pro libertate - Im Zweifel für die Freiheit!“ verdeutlichen:

Nach intensiver Diskussion haben wir uns entschieden, die Kontrollstelle aus dem Repertoire der polizeilichen Vorfeldmaßnahmen zu streichen, und zwar aus dem Versammlungsgesetz und aus dem Landesverwaltungsgesetz. Denn die Kontrollstelle birgt bezüglich der Versammlungsfreiheit erhebliche Risiken. Sie ermöglicht die anlasslose und verdachtsunabhängige Sichtung sämtlicher anreisenden Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer in einer Art Schleuse. Dadurch kann sie - dies ist vielfach bewiesen - durch schleppende Abfertigung die Anreise friedlicher Personen zur Versammlung verzögern, oder sogar verhindern. Noch schlimmer: Auch die sogenannte ‚innere Versammlungsfreiheit‘ wird beeinträchtigt, wenn nämlich allein deswegen friedliche Bürgerinnen und Bürger von einer Teilnahme absehen, weil sie sich nicht einer solchen Vorfeldkontrolle unterziehen wollen. Denn auch die Kontrollstelle ist eine Eingriffsmaßnahme, ohne dass die Durchsuchten zuvor einen konkreten Anlass für diese polizeiliche Maßnahme gegeben haben. Die OVG-Entscheidung aus der letzten Woche zu den Gefahrengebieten in Hamburg bestätigt unsere Lösung.

Meine Damen und Herren,

alle die meinen, man solle sich nicht so haben, im Vorfeld von Fußballspielen oder Rockkonzerten gäbe es ja zukünftig immer noch polizeiliche Kontrollstellen, haben eines nicht verstanden: Mit dem Versammlungsrecht regeln wir nichts weniger als ein Grundrecht auf politische Teilhabe!

Was den Einen zu lax, ist den Anderen ihre Übersichtsaufnahme - dem Kollegen Breyer ist sie so sehr ein Dorn im Auge dass er von einer „krassen Verschärfung“ des Versammlungsrechts spricht. Immer wieder stellt er die Behauptung auf, das neue Gesetz würde ermöglichen, ganze Demonstrationszüge zu „filmen“. Sehr geehrter Herr Breyer, als Jurist müsste Ihnen eine präzise Ausdrucksweise eigentlich mehr am Herzen liegen. Mit dieser Formulierung übergehen Sie nonchalant die wichtige Unterscheidung zwischen Aufnahme und Aufzeichnung. Hingegen stellt § 16 Abs. 2 mit aller wünschenswerten Klarheit fest, dass nur „Bild- und Tonübertragungen in Echtzeit“ als Übersichtsaufnahmen erlaubt sind. Aufgezeichnet im Sinne von „Filmen“ wird nichts!

Übertragen wird auch nur, wenn Größe und Unübersichtlichkeit der Versammlung dies erfordern und eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit vorliegt. Damit sind wir eindeutig auf der sicheren Seite der aktuellen verfassungsrechtlichen Rechtsprechung.

Auch ich hätte mir lieber ein Versammlungsrecht ganz ohne Übersichtsaufnahmen gewünscht. Die Menschen können nicht erkennen, ob nur eine Übersichtsaufnahme stattfindet oder nicht doch ihre Anwesenheit und ihr Verhalten auf der Demo ohne konkreten Anlass dokumentiert wird.

Meine Damen und Herren,

das ULD hat die Vorschrift des § 16, welche die Bild- und Tonübertragungen und -Aufzeichnungen regelt, auf Herz und Nieren geprüft. Viele Anregungen wurden nach der Anhörung übernommen. Thilo Weichert ist nicht als jemand bekannt, der im polizeilichen Datenschutz für eine laxe Haltung steht. Das Versprechen aus unserem Koalitionsvertrag, höhere Anforderungen an die technische Überwachung und Aufzeichnung auf Demonstrationen festzulegen, haben wir voll und ganz erfüllt. Der Einsatz von Technik ist offen vorzunehmen ist und die Versammlungsleitung über den Technikeinsatz zu informieren.

Kurz und gut: das ganze Gesetz ist ein guter Kompromiss zwischen den Bürgerrechten und den berechtigten Sicherheitsinteressen, auch im Dienste der Versammlungsfreiheit!

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